Job und mehr GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeines

1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Job & mehr GmbH Neuruppin, Job & mehr GmbH Dresden, Job & mehr GmbH Hagenow und der Job & mehr GmbH Nürnberg (nachfolgend Job & mehr genannt) und deren Kunden abgeschlossenen Verträge und die uns schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge zur Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten auch dann, wenn der Einsatz der Mitarbeiter mündlich vereinbart wurde.

2. Bei der Arbeit unterliegen die überlassenen Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeiten einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

3. Der entleihende Vertragspartner bestätigt, dass sein Unternehmen kein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des § 1b AÜG ist und als solches nicht für die Winterbauförderung zugelassen ist, bzw. von einem Rahmen- oder Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt wird. Unsere Mitarbeiter dürfen nicht in einem solchen Betrieb für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden eingesetzt werden. Für Angestellte, wie kaufmännische Mitarbeiter, Bauleiter, Poliere usw. gelten diese Einschränkungen nicht. (§ 1b AÜG)

4. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entleihers geheim zu halten und die Interessen unserer Kunden wahrzunehmen.

5. Job & mehr ist berechtigt, den jeweiligen Mitarbeiter von seiner Tätigkeit beim Kunden abzurufen und dem Kunden einen anderen Mitarbeiter zur Durchführung des Auftrages zuzuweisen.

6. Sollte der Entleiher während der Dauer des Vertrages/Auftrages die Art der Tätigkeit, den Einsatzort oder das Arbeitsumfeld unserer Mitarbeiter ändern, wird er uns sofort telefonisch bzw. schriftlich benachrichtigen. Ebenso benachrichtigt uns der Entleiher sofort nach einem Arbeitsunfall und bei unentschuldigtem Nichterscheinen eines Mitarbeiters.

7. Verträge/Aufträge sind von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche kündbar. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu berechnen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

8. Verbotswidrige Abwerbung (§1 UWG, §826 BGB) verpflichtet zum Schadenersatz. Übernimmt der Entleiher einen Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung, so zahlt der Entleiher ein Honorar in Höhe von 75% des Durchschnitts der bis dahin für den Mitarbeiter in Rechnung gestellten Stundenverrechnungssätze eines vollen Monats.

9. Sollte der Entleiher von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist Job & mehr nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet (Art. 1 §11 Abs. 5 AÜG). Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen von höherer Gewalt.

10. Der Entleiher unterrichtet unseren Mitarbeiter vor Beginn des Einsatzes und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr dieser Gefahren. Über eine gültige Betriebsordnung und alle sonstigen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen, z. B. die der Hygiene, ist unser Mitarbeiter zu informieren. Der Entleiher hat sich dies gegebenenfalls schriftlich bestätigen zu lassen.

Der Entleiher unterrichtet unseren Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besondere Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes (§ 11 Abs. 6 AÜG). Job & mehr ist es gestattet sicherheitstechnische Kontrollen am Arbeitsort ihrer Mitarbeiter, nach vorheriger Anmeldung durchzuführen. Der Entleiher gestattet unseren dafür verantwortlichen Mitarbeitern den Zugang zu den Tätigkeitsbereichen unserer Mitarbeiter.

Reklamationen, Gewährleistung und Haftung

11. Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründenden Umstandes anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen. Jede Art von Ersatzansprüchen des Kunden verjähren auch nach fristgerechter Anzeige spätestens nach sechs Monaten seit Entstehen.

12. Job & mehr übernimmt keine Haftung, falls unsere Mitarbeiter während oder durch ihre Tätigkeiten beim Entleiher Maschinen, Geräte, Materialien oder Einrichtungen beschädigen. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung für verursachte Schäden durch von uns überlassene Kraftfahrer oder Maschinenführer. Der Entleiher besitzt die nötigen Versicherungen für derartige Risiken.

13. Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der Entleiher verpflichtet, Job & mehr und den Mitarbeiter von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.

Abrechnung, Preise und Zahlung

14. Die geleistete Arbeitszeit wird auf den Stundennachweisen durch die Unterschrift des Entleihers oder eines bevollmächtigten Vertreters anerkannt. Die Stundennachweise sind wöchentlich abzurechnen. Sollte ein Stundennachweis auch nach Mahnung nicht beigebracht werden, so ist Job & mehr berechtigt, die Fakturierung auf Basis der Mitarbeiterangaben oder der branchenüblichen Arbeitszeit vorzunehmen.

15. Unsere Rechnungen werden wöchentlich, vierzehntägig oder monatlich zugesandt, bei Kurzaufträgen nach Beendigung des Auftrages. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt netto und ohne Skonto sofort zahlbar, da es sich um lohnintensive Dienstleistungen (im wesentlichen Lohnzahlungen und Lohnnebenkosten) handelt.

Job & mehr ist berechtigt, bei Zahlungsverzug bankübliche Verzugszinsen und Mahnspesen zu verlangen. Sollte der Einsatz eines Inkassobüros und/oder von Anwälten notwendig werden, verpflichtet sich der Entleiher auch zur Zahlung dieser Kosten außergerichtlicher Vertretungen.

Anpassung, Gerichtsstand, Erfüllungsort, behördliche Genehmigung

16. Job & mehr behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.

17. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Job & mehr.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Neuruppin.

18. Job & mehr besitzt die Erlaubnis nach §§ 1 und 2 AÜG der zuständigen Landesarbeitsämter.

Vorherige AGB verlieren mit Inkrafttreten dieser AGB ihre Gültigkeit.

Stand 05/2009

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